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   BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70   

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https://dejure.org/1973,1435
BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70 (https://dejure.org/1973,1435)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1973 - III ZR 85/70 (https://dejure.org/1973,1435)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1973 - III ZR 85/70 (https://dejure.org/1973,1435)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsanspruch wegen Unbebaubarkeit eines Grundstücks durch nach dem Eigentumserwerb erfolgte Einstufung als Naturschutzbgebiet - Vorliegen eines enteignenden Eingriffs in das Grundeigentum - Bindende Wirkung der Erteilung einer Wohnsiedlungsgenehmigung für ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 638
  • MDR 1974, 474
  • DVBl 1974, 432
  • BauR 1974, 111
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.01.1967 - IV C 33.65

    Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als öffentlicher Belang;

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" nur vor, wenn nicht nur die Bauerlaubnis hätte erteilt werden müssen, sondern die Bebauung außerdem nach der Lage des Grundstücks der "Situation" und der sich an ihr ausrichtenden Verkehrsauffassung entsprochen hätte (BVerwGE 26, 111, 117 ff; BVerwG NJW 1969, 69, 71 = MDR 1968, 784, 786).

    Das setzt voraus, daß das Grundstück erschlossen oder zumindest seine Erschließung gesichert ist (BVerwGE 26, 111, 118 ff).

  • BVerwG, 04.03.1960 - I C 43.59

    Versagen einer Wohnsiedlungsgenehmigung bei Entgegenstehen eines sonst

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351; 6, 198; 10, 202) hat die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung insofern bindende Wirkung für das nachfolgende Bauerlaubnisverfahren, als die Baugenehmigung grundsätzlich nicht mehr aus Gründen versagt werden darf, die Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren waren.

    Diese Bindung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 202, 207), welcher der erkennende Senat auch insoweit beigetreten ist (WM 1968, 1126, 1127), wenn sich die für die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse später ändern, vgl. auch § 21 Abs. 2 S. 1 BBauG.

  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 186.65

    Klage auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung - Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Diese Verweisung ist jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen hat (NJW 1969, 69, 71 f = MDR 1968, 784, 786 f), dahin zu verstehen, daß die Dreijahresfrist des § 21 BBauG nicht vor dem 30. Juni 1961 (Inkrafttreten des § 177 Abs. 1 BBauG) ablaufen konnte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" nur vor, wenn nicht nur die Bauerlaubnis hätte erteilt werden müssen, sondern die Bebauung außerdem nach der Lage des Grundstücks der "Situation" und der sich an ihr ausrichtenden Verkehrsauffassung entsprochen hätte (BVerwGE 26, 111, 117 ff; BVerwG NJW 1969, 69, 71 = MDR 1968, 784, 786).

  • BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70

    Versagung der Auskiesungserlaubnis im Wasserschutzgebiet als

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Ein enteignender Eingriff in das Grundeigentum liegt vor, wenn die von der Natur der Sache her gegebene Möglichkeit, ein Grundstück so zu nutzen, wie es sich nach seiner örtlichen Lage und Beschaffenheit bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 60, 126, 131 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 28.06.1956 - I C 93.54
    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351; 6, 198; 10, 202) hat die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung insofern bindende Wirkung für das nachfolgende Bauerlaubnisverfahren, als die Baugenehmigung grundsätzlich nicht mehr aus Gründen versagt werden darf, die Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren waren.
  • BVerwG, 07.12.1954 - I C 75.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351; 6, 198; 10, 202) hat die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung insofern bindende Wirkung für das nachfolgende Bauerlaubnisverfahren, als die Baugenehmigung grundsätzlich nicht mehr aus Gründen versagt werden darf, die Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren waren.
  • BVerwG, 21.02.1958 - I CB 147.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351; 6, 198; 10, 202) hat die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung insofern bindende Wirkung für das nachfolgende Bauerlaubnisverfahren, als die Baugenehmigung grundsätzlich nicht mehr aus Gründen versagt werden darf, die Gegenstand der Prüfung im Genehmigungsverfahren waren.
  • BVerwG, 09.11.1967 - IV B 113.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Die Wohnsiedlungsgenehmigung hat demnach im Umfang der Bindungswirkung die Bedeutung einer verwaltungsbehördlichen Zusage für das anschließende Baugenehmigungsverfahren (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1967 - IV B 113.66, abgedruckt in Entscheidungen zum Planungsrecht = EPlaR I 4 b 11.67).
  • BGH, 22.11.1962 - III ZR 121/61
    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Zwar handelt es sich bei dem Landschaftsschutz angesichts seiner überörtlichen Bedeutung um eine reine Staatsaufgabe, so daß insoweit nur das Land begünstigt ist (Senatsurteil in VersR 1963, 254).
  • BGH, 12.07.1973 - III ZR 111/71

    Stilllegung einer Mühle - Entschädigung für erlittene Planungsschäden - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 20.12.1973 - III ZR 85/70
    Wenn dieses die Bebauung gestattet und eine solche sich im konkreten Fall als sachgerechte Grundstücksnutzung anbietet, wird die Bebauungsmöglichkeit von dem Schutz des Art. 14 GG umfaßt (vgl. u.a. BGH WM 1973, 1215, 1216).
  • BGH, 29.03.1976 - III ZR 98/73

    Enteignende Wirkung einer Unternehmensflurbereinigung

    Das nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 13, 14 des Berufungsurteils) im Außenbereich (§ 35 BBauG) liegende Grundstück des Klägers ist für Zwecke einer Wohnbebauung nicht nutzbar (§ 35 Abs. 1 und 2 BBauG); ein eigentumsmäßig verfestigter Anspruch auf Bebauung (vgl. dazu BVerwGE 26, 111, 117 ff; 42, 8, 13; Senatsurteil in NJW 1974, 638) besteht nach der hier gegebenen Sachlage nicht.
  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 65/79

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung;

    Eine solche eigentumsmäßig verfestigte Rechtsposition muß vorgelegen haben, wenn der Beteiligten zu 1) wegen des Verlustes einer bestimmten Baulandqualität (GFZ 1, 0) eine Entschädigung gewährt werden soll (s. BGH DVBl. 1976, 774 u. NJW 1978, 318 [BGH 14.07.1977 - III ZR 41/75] u. NJW 1974, 638).
  • BGH, 07.07.1977 - III ZR 103/75

    Rechtliche Einordnung der Ablehnung einer Verlängerung der Geltungsdauer einer

    An die Erschließung eines - wie hier - im Außenbereich gelegenen Grundstücks sind ohnehin geringere Anforderungen zu stellen als an Grundstücke in einer zusammenhängend bebauten Lage (vgl. das Senatsurteil NJW 1974, 638 = MDR 1974, 474 = DVBl. 1974, 432 mit Anm. Schrödter = DÖV 1974, 528 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.07.1980 - III ZR 128/79

    Entfallen eines Entschädigungsanspruchs, wenn sich ein bauordnungsrechtlicher

    Das erscheint auch in Fällen der vorliegenden Art durchaus noch sinnvoll, zumal dann, wenn - wie hier - die in § 21 Abs. 2 BBauG gewährte Entschädigung (mangels gesicherter Erschließung des zu bebauenden Grundstücks) nicht Enteignungsentschädigung sondern nur Vertrauensschadensersatz ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 85/70 = NJW 1974, 638; DVBl. 1974, 432 m. Anm. Schrödter S. 437; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 21 Rdn. 1 aE), während § 39 j BBauG stets eine Enteignung voraussetzt (Schlichter/Stich/Tittel a.a.O. § 39 j Rdn. 2; Schrödter BBauG 4. Aufl. § 39 d Rdn. 1).
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